Sehr geehrter Leser,
in den letzten beiden Blogeinträgen haben wir uns mit zwei verschiedenen Fällen zum Thema autonomes Fahren beschäftigt. Am Ende des letzten Blogs haben wir uns die Frage gestellt: Wie sieht es eigentlich tatsächlich mit der Haftung laut des deutschen Gesetztes in diesen beiden Fällen aus?
Die beiden Fälle, einmal der reale Fall, welcher in den USA passierte, und dann noch der konstruierte Fall, unterscheiden sich vor allem in einem Aspekt deutlich: Im ersten Fall hätte ein menschlicher Fahrer nicht mehr eingreifen können, ohne sein eigenes Leben zu gefährden. Im zweiten Fall hätte der Fahrer des Autos noch problemlos reagieren können um den Unfall zu verhindern. Erst einmal wollen wir uns nun mit der zivilrechtlichen Haftung in Deutschland befassen:
Im Straßenverkehrsgesetz, welches 2017 angepasst wurde, steht in §1a Absatz 4, dass man auch als Fahrzeugführer gilt, wenn man eine vollautomatisierte Fahrfunktion verwendet. [1] Das bedeutet, dass in beiden Fällen die jeweiligen Fahrer auch als Fahrzeugführer gelten. Man geht ein Risiko ein, in dem Moment in dem man das autonome Fahren einschaltet, da man es nicht beherrschen kann. Deshalb ist man gegen solche Fälle im Straßenverkehr versichert. In beiden Fällen haften also zivilrechtlich die jeweiligen Fahrer. Jedoch könnte man im Fall mit Uber noch argumentieren, dass der Fahrer des Autos bei Uber angestellt war und damit als Verrichtungsgehilfe gilt. Allerdings hat er eindeutig seine Weisungen missachtet, und haftet somit selbst.
Wie man also sieht gibt es trotz des großen Unterschiedes der beiden Fälle keinen Unterschied in der zivilrechtlichen Haftung. Nun wollen wir uns jedoch noch mit der strafrechtlichen Haftung beider Fälle befassen:
Im ersten Fall geht es um den Tatbestand der Tötung eines Menschen, da die Fußgängerin ihren Verletzungen erlag. Vorsatz ist in diesem Fall nicht gegeben, eine Fahrlässigkeit könnte man eventuell aufgrund des nicht Beobachtens der Straße annehmen. Jedoch greift hier §35 des Strafgesetzbuches [2], da ein menschliches Handeln nur noch in Gefährdung des eigenen Lebens überhaupt möglich gewesen wäre. Im zweiten Fall geht es um schwere Körperverletzung. Auch hier kann man dem Fahrer Fahrlässigkeit vorwerfen, da auch er nicht auf die Straße geachtet hat. Nach §1b Absatz 1 StVG darf er jedoch z.B. auf sein Handy schauen, wenn er „derart wahrnehmungsbereit bleibt, dass er seinen Pflichten nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann“. [1] Ob das zutrifft muss im Einzelfall gerichtlich entschieden werden. War er derart wahrnehmungsbereit, so ist der Hersteller verantwortlich, da er nach §1a verbindlich zu erklären hat, dass sein Fahrzeug, unter anderem, an einer roten Ampel hält. In diesem Fall haftet man nur nach der zivilrechtlichen Gefährdungshaftung als Fahrzeugführer. War der Fahrer durch sein Handy jedoch so abgelenkt, dass er nichtmehr ausreichend wahrnehmungsbereit war, so trägt er die volle Verantwortung und haftet auch Strafrechtlich.
Nun wissen wir also, dass der Aspekt, ob der Fahrer den Unfall hätte verhindern können, sich vor allem auf die strafrechtliche Haftung auswirkt. Dies wird sich vermutlich spätestens dann ändern, wenn selbstfahrende Autos ohne Lenkrad und Pedale, so wie z.B. demnächst in den USA [3], auf den Straßen fahren dürfen. Eine letzte finale Frage wollen wir hier in diesem Blog noch klären: Wie unterscheidet sich die Haftung in den USA zur Haftung in Deutschland im konkreten ersten Fall?
Laut einem Artikel der New York Times haftete Uber in diesem Fall nicht, da keine Beweise für ein Verbrechen von Seitens Uber gefunden wurden. [4] Jedoch musste der Fahrer noch einmal betrachtet werden, da er sich nicht an die gegebenen Vorschriften gehalten hat. Der Fokus lag also nicht auf den meiner Meinung nach schwerwiegenden Softwarefehlern seitens Uber. In Deutschland würde hoffentlich ein größerer Fokus darauf liegen, dass Uber beispielsweise den Notbremsassistenten abgeschaltet hatte, um ihn mit dem Eigenen zu ersetzen. Man könnte also argumentieren, dass das Fahrzeug sich nicht mehr an die Verkehrsvorschriften halten konnte, was §1a Absatz 2 der StVG widersprechen würde.
Bei der zivilrechtlichen Haftung wird es also immer auf die Gefährdungshaftung des Fahrzeugführers hinauslaufen. Für die Frage nach der Schuld und der strafrechtlichen Haftung bleiben dies jedoch schwierige Einzelfallentscheidungen.
Quellen:
[1] Straßenverkehrsgesetz, z.B. auf https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/ abgerufen am 24.03.2020
[2] Strafgesetzbuch, z.B. auf https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ abgerufen am 24.03.2020
[3]AFP, Reuters, jak, „Kalifornien lässt selbstfahrende Autos ohne Lenkrad zu“, Die Zeit, 27.02.18, https://www.zeit.de/mobilitaet/2018-02/autonomes-fahren-kalifornien-zulassung-selbstfahrende-autos ,abgerufen am 08.03.2020
[4] Mihir Zaveri, „Prosecutors Don’t Plan to Charge Uber in Self-Driving Car’s Fatal Accident“, The New York Times, 05.03.2019, https://www.nytimes.com/2019/03/05/technology/uber-self-driving-car-arizona.html, abgerufen am 24.03.2020